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Der letzte Wille: Ablauf und Bedeutung der Testamentseröffnung

Warum erhält Frau L. nach dem Tod ihrer Mutter einen Brief einer Notarin mit einer Kopie des Testaments ihrer Mutter? Was muss Frau L. beachten?

Gabriela Meier Stadelmann, Notarin und Rechtsanwältin aus Bern-Bümpliz
Gabriela Meier Stadelmann, Notarin und Rechtsanwältin aus Bern-Bümpliz

Verstirbt eine Person und hinterlässt sie ein Testament, wird dieses durch die Gemeinde oder ein Notariat eröffnet. Die Eröffnung erfolgt an die an der Erbschaft beteiligten Personen schriftlich unter Beilage einer Kopie des Testaments.

Es werden sämtliche Schriftstücke mit testamentarischem Inhalt eröffnet, auch wenn diese formungültig sind. Sind nicht alle an der Erbschaft Beteiligten bekannt, wird das Testament publiziert.

Die Testamentseröffnung dient der Transparenz

Die Erbenden werden durch die Eröffnung des Testaments über den letzten Willen der verstorbenen Person orientiert. Die Testamentseröffnung dient der Transparenz und bietet den gesetzlichen Erbinnen und Erben und den aus einer früheren Verfügung Bedachten die Gelegenheit, innert Monatsfrist Einsprache gegen das Testament zu erheben.

Wird keine Einsprache erhoben, kann den eingesetzten Erbenden der Erbenschein ausgestellt werden – unter Vorbehalt der Ungültigkeits- und Erbschaftsklage.

So sieht es im Fall von Frau L. aus

Frau L. hat als gesetzliche Erbin das Testament ihrer Mutter in Kopie zur Kenntnis und Prüfung erhalten. Sie muss nun abklären, ob sie innert Frist Einsprache erheben sollte.

Frau L. muss insbesondere prüfen, ob Form und Inhalt des Testaments stimmen. Wurde die Form des Testaments nicht gewahrt (z. B. wurde es von der Mutter mit dem Computer verfasst) oder hat das Testament inhaltliche Mängel (z. B. wurde der Lebenspartner als Alleinerbe eingesetzt und der Pflichtteil von Frau L. nicht gewahrt), muss Frau L. Einsprache erheben, um die Ausstellung des Erbenscheins und damit die Auslieferung der Erbschaft vorerst zu verhindern.

Bei Unklarheiten: Rechtlichen Rat einholen!

Es kann dadurch Zeit gewonnen werden, mit dem Lebenspartner zu verhandeln und zu klären, ob allenfalls weitere rechtliche Schritte ergriffen werden.

Bei Unklarheiten wird empfohlen, rechtlichen Rat eines Notars oder einer Notarin des Kantons Bern einzuholen. Um Streitigkeiten und Missverständnisse im Hinblick auf spätere Testamentseröffnungen zu vermeiden, sollte beim Verfassen von Testamenten eine Notarin oder ein Notar des Kantons Bern beigezogen werden.

Dieser Text wurde in Zusammenarbeit mit dem Verband bernischer Notare erstellt.  

Die Autorin hat diesen Text in Zusammenarbeit mit dem Verband bernischer Notare erstellt. Die Berner Notare garantieren unabhängige Rechtsberatung und massgeschneiderte Lösungen im juristischen Lebensalltag – auch online. 

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