Mit dem Tod eines Menschen gehen sämtliche Aktiven (Bankkonten, Grundstücke etc.) und Passiven (Schulden, Hypotheken etc.) auf die Erben über. Banken sperren in der Regel die Konten der verstorbenen Person, um Transaktionen von unberechtigten Personen zu verhindern.
War die verstorbene Person im Grundbuch als Eigentümerin eines Grundstücks eingetragen, so geht dieses zwar von Gesetzes wegen auf die Erben über, sie werden jedoch nicht automatisch als Eigentümer eingetragen.
Um sich gegenüber den Banken beziehungsweise dem Grundbuchamt als Erbe auszuweisen, bedarf es eines Erbenscheins.
Jeder Erbe hat das Recht, eine Urkundsperson direkt mit der Ausstellung eines Erbenscheins zu beauftragen. Auch in diesem Fall wird die Urkundsperson die notwendigen Unterlagen selbstständig einholen. Die Urkundspersonen aus dem Kanton Bern sind dafür zuständig, wenn der letzte Wohnsitz des Erblassers ebenfalls im Kanton Bern war.
Hinterlässt die verstorbene Person kein Testament oder keinen Erbvertrag, gilt die gesetzliche Erbfolge. Entsprechend werden die gesetzlichen Erben im Erbenschein als Erben aufgeführt. Liegt hingegen ein Testament oder ein Erbvertrag vor, werden die begünstigten Personen auch als Erben im Erbenschein anerkannt.
Der Erbenschein stellt zwar nur eine provisorische Bescheinigung über die Erben dar und steht unter dem Vorbehalt der erbrechtlichen Klagen (z.B. Ungültigkeitsklage oder Herabsetzungsklage), trotzdem ist er im Alltag gegenüber Banken und Behörden unverzichtbar.
Da die Urkundsperson weitreichende Abklärungen über die Erbenstellung tätigen muss, kann die Ausstellung eines Erbenscheins mehrere Wochen dauern. Es lohnt sich somit immer, eine Urkundsperson nach einem Todesfall rasch zu kontaktieren.
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