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Rechtsberatung inklusive. Ihre Berner Notare

Der Verband bernischer Notare erklärt mit einfachen Beispielen komplexe Fragen, die uns alle betreffen. Was ist, wenn ich keine mir nahestehenden Angehörigen habe, die mein Vermögen erben sollen? Welche Möglichkeiten stehen mir offen, wenn mein Erbe nicht ausschliesslich der Familie zukommen soll und ich engagierte Organisationen oder wohltätige Projekte unterstützen möchte?

Vorsorgeauftrag

erklärt von Menk Schläppi, Notar und Rechtsanwalt, Interlaken, www.glatthard-law.ch

Der alleinstehende Alexander Zeller möchte, dass seine vertraute Nachbarin Simona Probst im Falle seiner Urteilsunfähigkeit (beispielsweise bei Demenz) seine administrativen und finanziellen Angelegenheiten erledigt. Mit einem Vorsorgeauftrag kann Herr Zeller Frau Probst ein umfangreiches Vertretungsrecht einräumen, damit bei Eintritt seiner Urteilsunfähigkeit bezüglich seiner persönlichen Angelegenheiten alles in geregelten Bahnen ohne behördliche Einmischung und nach seinen Wünschen und Bedürfnissen verläuft.

Wer infolge eines Unfalls, wegen plötzlicher schwerer Erkrankung oder Altersschwäche nicht mehr selbst für sich sorgen kann und urteilsunfähig wird, ist auf die Hilfe Dritter angewiesen. Wird eine Person urteilsunfähig, müssen Anordnungen getroffen werden, damit die handlungsunfähige Person weiter am Rechtsverkehr teilnimmt. Die Corona Krise hat uns deutlich vor Augen geführt, wie schnell und unerwartet ein solches Ereignis eintreten kann.

Im Falle der Urteilsunfähigkeit prüft die Kinder- und Erwachsenenschutzbehörde (KESB), welche Massnahme für die handlungsunfähige Person anzuordnen sind. Im einem schwerwiegenden Fall ordnet die KESB eine Beistandschaft an. Als Beistände können Familienmitglieder oder externe Personen wie Mitarbeiter der Sozialdienste eingesetzt werden, was letztendlich im Ermessen der KESB liegt. Selbst wenn ein Familienmitglied als Beistand eingesetzt wird, ist dieses gegenüber der KESB rechenschaftspflichtig und muss deren Weisungen befolgen.

Um die Errichtung einer Beistandschaft durch die KESB zu vermeiden, kann jede urteilsfähige Privatperson mittels Vorsorgeauftrag eine von ihr bestimmte Person zur Erledigung der notwendigen persönlichen Angelegenheiten beauftragen. Damit kann man behördliche Massnahmen wie eben eine Beistandschaft oder die Einmischung und Kontrolle durch die KESB umgehen. Die Praxiserfahrung zeigt, dass gerade dieser Punkt ein grosses Bedürfnis darstellt.

Die Errichtung eines Vorsorgeauftrags ist an Formvorschriften geknüpft. Entweder wird er vollständig von Hand geschrieben, datiert und unterzeichnet oder man lässt ihn durch einen Notar öffentlich beurkunden. Um sicherzugehen, dass die formulierten Wünsche umgesetzt werden, empfiehlt sich in jedem Fall die öffentliche Beurkundung. Der Notar garantiert nicht nur die Einhaltung zwingender Formvorschriften, sondern er bescheinigt zudem die Handlungsfähigkeit der beauftragende Person zum Zeitpunkt der Errichtung des Vorsorgeauftrags. Werden die Formvorschriften nicht eingehalten, entfaltet der Vorsorgeauftrag keine Wirkung! Dann wird die KESB im Falle der Urteilsunfähigkeit des Vorsorgeauftraggebers eine Beistandschaft errichten müssen.

Je nach Komplexität eines Vorsorgeauftrags ist eine notarielle Beratung ohnehin angezeigt. Der Inhalt richtet sich nach den jeweiligen Anordnungen des Auftraggebers, gestützt auf seine individuelle Lebenssituation und seine Bedürfnisse. Die diversen Aufgaben (Personensorge, Vermögenssorge oder Vertretung im Rechtsverkehr) können entweder einzeln, kumulativ oder vollständig übertragen werden. Der Auftraggeber ist frei, den Auftrag umfassend zu erteilen oder auf bestimmte Bereiche oder Geschäfte zu beschränken. Zudem kann der Auftraggeber konkrete Handlungsanweisungen geben oder bestimmte Handlungen sogar verbieten.

Der Vorsorgeauftrag kann jederzeit abgeändert oder widerrufen werden. Bei der Aufbewahrung ist darauf zu achten, dass er im Falle der Urteilsunfähigkeit leicht aufgefunden wird. Es empfiehlt sich, dem Zivilstandsamt die Errichtung des Vorsorgeauftrags und den Hinterlegungsort (z.B. bei Ihrem Notar) zu melden. Die Informationen werden anschliessend in eine zentrale Datenbank eingetragen.

Erfährt die KESB, dass eine Person urteilsunfähig geworden ist, klärt sie ab, ob ein Vorsorgeauftrag vorliegt. Wenn ein solcher errichtet worden ist, prüft sie neben der Gültigkeit auch, ob die Urteilsunfähigkeit tatsächlich eingetreten ist und ob die beauftragte Person bereit ist, den Auftrag anzunehmen. Sind alle Voraussetzungen erfüllt, wird der Vorsorgeauftrag durch die KESB als wirksam erklärt. Mit dieser sogenannten Validierung erschöpfen sich grundsätzlich die Kompetenzen der KESB, weitere Massnahmen über den Vorsorgebeauftragten anzuordnen.

Der Vorsorgeauftrag ist somit ein geeignetes Planungsinstrument, um die Selbstbestimmung selbst im Zustand der Urteilsunfähigkeit zu gewährleisten. Private Angelegenheiten werden dann von der Familie oder sonst nahestehenden Personen und nicht von der KESB wahrgenommen. Es empfiehlt sich deshalb, rechtzeitig die nötigen Vorkehrungen zu treffen. Wer eine wasserdichte Regelung will, lässt den Vorsorgeauftrag durch den Notar öffentlich beurkunden.

Der Autor hat diesen Text in Zusammenarbeit mit dem Verband Bernischer Notare erstellt. Die Berner Notare garantieren unabhängige Rechtsberatung und massgeschneiderte Lösungen im juristischen Lebensalltag.

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Dieser Beitrag wurde von Commercial Publishing in Zusammenarbeit mit dem Verband bernischer Notare erstellt. Commercial Publishing ist die Unit für Content Marketing, die im Auftrag von 20 Minuten und Tamedia kommerzielle Inhalte produziert.