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Wie können sich Konkubinatspartner absichern? Was ist zu beachten? Der Verband bernischer Notare erklärt mit einfachen Beispielen komplexe Fragen, die uns alle betreffen.

Gemeinsames Wohneigentum bei Konkubinatspaaren

erklärt von Saskia Lieb, Rechtsanwältin und Notarin, Notariat Blank

Advokatur Lieb, www.notariat-blank.ch, Lyss

Oft kaufen Konkubinatspartner Wohneigentum als Miteigentümer oder im Rahmen einer einfachen Gesellschaft. Stirbt ein Partner frühzeitig, kann die Übernahme des Anteils des Verstorbenen den überlebenden Konkubinatspartner finanziell überfordern. Wie können sich Konkubinatspartner absichern?

  1. Die augenfälligste Möglichkeit besteht darin, dass sich die Konkubinatspartner gegenseitig in einem Testament oder (mit gegenseitig bindender Wirkung) in einem Erbvertrag begünstigen. Mit allfälligen Pflichtteilserben kann in einem Erbvertrag vereinbart werden, dass sie auf ihren Pflichtteil verzichten. Bei minderjährigen Kindern ist dies jedoch nicht möglich. Zu beachten ist zudem, dass ein Konkubinatspartner nicht von der Erbschaftssteuer befreit ist.

  2. Eine interessante, aber wenig bekannte Möglichkeit ist beim Miteigentum, dass sich die Konkubinatspartner gegenseitig ein Nutzniessungsrecht oder Wohnrecht an ihrem Miteigentumsanteil einräumen. Die Einräumung einer solchen «überkreuzten» Nutzniessung/Wohnrecht löst keine Schenkungssteuern aus, da aufgrund der Gegenseitigkeit eine Gegenleistung erfolgt. Mit einem Wohnrecht oder einer Nutzniessung belastet, hat der jeweilige Miteigentumsanteil einen viel tieferen Wert, da der kapitalisierte Nutzen auf Lebenszeit in Abzug zu bringen ist. Bei Eintritt des Risikos Tod ist der Nachlass entsprechend kleiner, die Ansprüche der Pflichtteilserben sind geringer und es fallen weniger Erbschaftssteuern an.

    Das gekreuzte Miteigentum mit Nutzniessung oder Wohnrecht wird selbst bei Vorbezug von Geldern der Pensionskasse zugelassen. Dies jedoch nur, wenn der Konkubinatspartner gemäss Reglement der Vorsorgeeinrichtung Begünstigter ist.

  3. Schliesslich ist auf die Möglichkeit der Absicherung mit einer (reinen) Risikotodesfallversicherung hinzuweisen: Soweit eine solche Versicherung keinen Rückkaufwert hat, fällt die Versicherungsleistung voll dem begünstigten überlebenden Konkubinatspartner zu und ist somit nicht mit den Pflichtsteilserben zu teilen.

Die Autorin hat diesen Text in Zusammenarbeit mit dem Verband Bernischer Notare (www.bernernotar.ch) erstellt. Die Berner Notare garantieren unabhängige Rechtsberatung und massgeschneiderte Lösungen im juristischen Lebensalltag.

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Dieser Beitrag wurde von Commercial Publishing in Zusammenarbeit mit dem Verband Bernischer Notare erstellt. Commercial Publishing ist die Unit für Content Marketing, die im Auftrag von 20 Minuten und Tamedia kommerzielle Inhalte produziert.

Der Verband bernischer Notare

Der Verband bernischer Notare (VbN) wurde 1903 als Verein mit Sitz in Bern gegründet. Er fördert den Notariatsstand und wahrt die Berufsinteressen der Berner Notarinnen und Notare. Der Verband ist in die vier Landesteilverbände Berner Jura, Emmental, Oberland und Seeland unterteilt. Mit über 400 freiberuflichen Notarinnen und Notaren, von denen über 300 als praktizierende Notarinnen und Notare im Kanton Bern tätig sind, repräsentiert der VbN nahezu hundert Prozent des bernischen Notariats.

www.bernernotar.ch