Evelyne Suter, Notarin und Rechtsanwältin.
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Der Verband Bernischer Notare erklärt mit einfachen Beispielen komplexe Fragen, die uns alle betreffen. Was ist zu tun, wenn das Eigenkapital der AG angepasst werden soll? Welche Kompetenzen haben die GV und der VR? Was ändert sich mit dem neuen Aktienrecht?

Kapitalveränderungen nach neuem Aktienrecht: Wie und was ist möglich?

erklärt von Evelyne Suter, Notarin und Rechtsanwältin, WBP Wernli Biedermann Partner, Bern

Will eine AG zusätzliches Eigenkapital beschaffen (zum Beispiel bei Investoren zur Projektfinanzierung) oder ihre Aktien auf einen breiteren Kreis von Anteilsinhabenden verteilen, braucht es eine Kapitalerhöhung. Zur Sanierung muss dagegen manchmal eine Kapitalherabsetzung vollzogen werden. Für beide Verfahren gelten nach dem revidierten Aktienrecht neue Regeln, die voraussichtlich ab 2023 gelten werden.

Nach heute geltendem Recht gibt die Generalversammlung (GV) dem Verwaltungsrat (VR) bei Kapitalveränderungen einen fixen Betrag vor, um den das Kapital einmalig reduziert oder (allenfalls in mehreren Tranchen über einen Zeitraum von maximal zwei Jahren) erhöht werden darf. Jede weitere Kapitalveränderung muss danach wieder neu von der GV beschlossen werden. Oft erfolgen Kapitalerhöhungen aber in mehreren Finanzierungsrunden über einen mittelfristigen Zeitraum, wobei der VR laufende Gespräche mit den Investoren führt. Auch in Sanierungssituationen ist der VR darauf angewiesen, rasch im Interesse der Gesellschaft handeln zu können. Der gesetzlich vorgesehene Ablauf für Kapitalveränderungen erscheint deshalb oft zu schwerfällig und das neue Aktienrecht soll dem VR die nötige Flexibilität geben: Neu kann die GV den VR ermächtigen, das Aktienkapital während maximal fünf Jahren innerhalb einer vorgegebenen Bandbreite (Kapitalband) zu verändern. Die Grenzen des Kapitalbands dürfen dabei maximal 50 Prozent über- bzw. unter dem im Handelsregister eingetragenen Aktienkapital liegen. Dieser Ermächtigungsbeschluss der GV benötigt zwei Drittel der Stimmen, die gleichzeitig auch die Kapitalmehrheit repräsentieren müssen.

Der VR darf dann während der Dauer der Ermächtigung ohne weitere GV-Beschlüsse das Kapital innerhalb des Kapitalbands beliebig oft erhöhen bzw. reduzieren. Zur Umsetzung dieser Kapitalveränderungen muss er jeweils nur noch gestützt auf einen von einem Revisor geprüften Bericht die Angaben zum Aktienkapital in den Statuten entsprechend anpassen. Bei Kapitalherabsetzungen muss zum Gläubigerschutz die AG zudem mindestens der eingeschränkten Revisionspflicht unterstehen, sowie noch zusätzliche Schritte einhalten (Sicherstellung von Forderungen, Schuldenruf und Zwischenabschluss).

Weiterhin möglich bleibt aber auch unter dem neuen Aktienrecht, dass die GV dem VR einen konkret bestimmten Betrag vorgibt, um den das Aktienkapital verändert werden soll (sog. ordentliche Kapitalerhöhung und –herabsetzung). Der VR hat dabei neu nun sechs statt bisher nur drei Monate Zeit, die von der GV beschlossene Kapitalveränderung durchzuführen.

Die GV- und VR-Beschlüsse für sämtliche Kapitalveränderungen sind schliesslich – wie bisher – von einer Notarin öffentlich zu beurkunden und beim Handelsregister anzumelden, damit sie wirksam werden. Die Notarin unterstützt den VR auch im ganzen Prozess von der Vorbereitung bis zur Umsetzung einer Kapitalveränderung.

Die Autorin hat diesen Text in Zusammenarbeit mit dem Verband Bernischer Notare erstellt. Die Berner Notare garantieren unabhängige Rechtsberatung und massgeschneiderte Lösungen im juristischen Lebensalltag.

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