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Rechtsberatung inklusive. Ihre Berner Notare

Der Verband bernischer Notare erklärt mit einfachen Beispielen komplexe Fragen, die uns alle betreffen. Was ist zu tun bei Todesfall? Wie funktioniert Erbteilung? Wie plant man den Nachlass im Konkubinat?

Wo die Freiheit nach dem Todesfall ihre Grenzen findet

erklärt von Daniela Byland, Notarin und Rechtsanwältin aus Zollikofen/Bern

Jede Person kann lebzeitig ihren letzten Willen in einer Verfügung von Todes wegen festhalten. Bezüglich der Regelungsmöglichkeiten ist der Erblasser oftmals nicht völlig frei – namentlich sind Pflichtteilsansprüche zu beachten.

Wenn eine Person verstirbt und keine Verfügung von Todes wegen (Testament oder Erbvertrag) errichtet hat, tritt die gesetzliche Erbfolge ein. Das Schweizerische Zivilgesetzbuch bestimmt, wer die gesetzlichen Erben sind, in welcher Reihenfolge diese zum Zug kommen und wie hoch deren Erbteile sind.

Das Schweizerische Erbrecht hält neben den gesetzlichen Erbteilen auch die Pflichtteilsansprüche zugunsten gewisser, dem Erblasser nahestehender Personen fest. Als Pflichtteilsberechtigte gelten der überlebende Ehepartner resp. eingetragene Partner, die Nachkommen, sowie falls keine Nachkommen vorhanden sind, die noch lebenden Eltern des Erblassers. Ausserhalb diesem Personenkreis bestehen keine Pflichtteilsansprüche.

Werden die Pflichtteilsansprüche eines Erben durch eine Verfügung von Todes wegen verletzt, kann dieser gerichtlich vorgehen, eine Herabsetzung der Erbteile der weiteren Erben verlangen und seinen Pflichtteil einfordern.

Der Entzug des Pflichtteils, die sogenannte Enterbung, ist nur sehr restriktiven Voraussetzungen möglich und durchsetzbar.

Der Umfang der Anteile der Pflichtteilserben hängt davon ab, mit welchen anderen gesetzlichen Erben der Nachlass geteilt werden muss. Aufgrund der laufenden Erbrechtsrevision sind mittelfristig Änderungen in Bezug auf die Pflichtteilsanteile – sowohl bezüglich der Höhe als auch der Berechtigten – zu erwarten.

Für verheiratete Personen ergeben sich unter Einbezug des Güterrechts besonders weitgehende Regelungsmöglichkeiten im Hinblick auf die oft beabsichtigte maximale gegenseitige Begünstigung im Falle des Erstversterbens. Zudem können pflichtteilsberechtigte Erben, so auch mündige Nachkommen, unter Mitwirkung in einem Erbvertrag formgültig auf die Geltendmachung ihres Pflichtteilsrechts verzichten.

Obwohl der Todesfall oft ein Tabuthema darstellt, lohnt es sich, sich rechtzeitig Gedanken zu machen und sich diesbezüglich notariell beraten zu lassen. Eine individuelle Beratung ist in Bezug auf die gehegten Absichten, die Form sowie die Formulierung unerlässlich. Laientestamente sind zwar gut gemeint, verfehlen aber bei unklarer oder unvollständiger Abfassung vielfach das gewünschte Ergebnis.

Daniela Byland, Notarin und Rechtsanwältin, Zollikofen und Bern.

www.ambralaw.ch

Die Autorin hat diesen Text in Zusammenarbeit mit dem Verband Bernischer Notare erstellt. Die Berner Notare garantieren unabhängige Rechtsberatung und massgeschneiderte Lösungen im juristischen Lebensalltag.

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Der Verband bernischer Notare

Der Verband bernischer Notare (VbN) wurde 1903 als Verein mit Sitz in Bern gegründet. Er fördert den Notariatsstand und wahrt die Berufsinteressen der Berner Notarinnen und Notare. Der Verband ist in die vier Landesteilverbände Berner Jura, Emmental, Oberland und Seeland unterteilt. Mit über 400 freiberuflichen Notarinnen und Notaren, von denen über 300 als praktizierende Notarinnen und Notare im Kanton Bern tätig sind, repräsentiert der VbN nahezu hundert Prozent des bernischen Notariats.

www.bernernotar.ch