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Rechtsberatung inklusive. Ihre Berner Notare

Der Verband bernischer Notare erklärt mit einfachen Beispielen komplexe Fragen, die uns alle betreffen. Was ist, wenn ich keine mir nahestehenden Angehörigen habe, die mein Vermögen erben sollen? Welche Möglichkeiten stehen mir offen, wenn mein Erbe nicht ausschliesslich der Familie zukommen soll und ich engagierte Organisationen oder wohltätige Projekte unterstützen möchte?

Die Stiftung als Erbin: Wie kann ich mein Vermögen, oder einen Teil davon, nach meinem Tod einem wohltätigen Zweck zukommen lassen?

erklärt von Bigna Schwarz, Notarin, Schwarz + Neuenschwander, Bern

Stirbt eine Person, fällt das verbleibende Vermögen grundsätzlich an die nächsten Verwandten. Manchmal sind diese Verwandten aber nicht so nahe, dass man ihnen sein ganzes Vermögen vererben möchte. Vielleicht hat man bereits zu Lebzeiten wohltätige Organisationen oder ein eigenes Herzensprojekt mit kleineren oder grösseren Spenden unterstützt. Nachfolgend wird dargestellt, wie und in welcher Form man auch nach seinem Tod Gutes bewirken kann.

In der Schweiz ist der Grossteil der wohltätigen Institutionen in der Form einer Stiftung organisiert.

Die Stiftung als Vermächtnisnehmerin

In einer Verfügung von Todes wegen können einzelnen wohltätigen Organisationen Vermächtnisse ausgerichtet werden. Einer oder mehreren Stiftungen wird ein gewisser Barbetrag oder auch eine bestimmte Quote (Prozentsatz) des Nachlassvermögens zugewendet. Die Erben werden so verpflichtet, diese Beträge den begünstigten Stiftungen aus dem Erbe auszuzahlen.

Die Stiftung als Erbin

Eine Stiftung kann in einer Verfügung von Todes wegen aber auch direkt als Erbin eingesetzt werden. Die Stiftung wird damit Mitglied der Erbengemeinschaft und hat so einen unmittelbaren Anspruch am Nachlassvermögen.

Die Errichtung einer eigenen Stiftung

Oft hegt man auch besondere Anliegen oder hat eigene Vorstellungen, in welchem Bereich man finanzielle Unterstützung leisten möchte, kennt oder findet aber keine Stiftung, die genau diese Vorstellungen erfüllt. Jede Person kann in einer Verfügung von Todes wegen selber eine Stiftung errichten, deren Namen bestimmen und ihr – nach dem eigenen Tod – das ganze oder auch nur einen Teil des Vermögens zuwenden. Zentral dabei ist die Umschreibung der künftigen Tätigkeit dieser Stiftung. Gleichzeitig setzt die Stifterin bereits zu Lebzeiten Personen ihres Vertrauens als Stiftungsräte ein.

Die Stiftung wird sodann beim Tod der Stifterin geboren und kann mithilfe der Stiftungsräte ihre Tätigkeit aufnehmen. So hat man die Möglichkeit, mit einer eigenen Stiftung weit über den Tod hinaus und dennoch in eigenem Namen wohltätige Zwecke zu unterstützen und Gutes zu tun.

Die Autorin hat diesen Text in Zusammenarbeit mit dem Verband Bernischer Notare erstellt. Die Berner Notare garantieren unabhängige Rechtsberatung und massgeschneiderte Lösungen im juristischen Lebensalltag.

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