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Haus den Kindern geschenkt, keine Ergänzungsleistungen mehr?

Gut ausgebildete Juristen des Verbands bernischer Notare erklären mit einfachen Beispielen komplexe Fragen, die uns alle betreffen. Rechtsberatung inklusive.

Urs Kunz: «Zu empfehlen ist, dass man sich über seine eigene Situation genau Gedanken macht und sich dann durch einen Notar beraten lässt.»
Urs Kunz: «Zu empfehlen ist, dass man sich über seine eigene Situation genau Gedanken macht und sich dann durch einen Notar beraten lässt.»

Erklärt von Notar Urs Kunz mit Büros in Wimmis, Wichtrach, Oberwil im Simmental, Zweisimmen und Lenk

Urs und Anna von Allmen haben zwei erwachsene Kinder und leben in ihrem eigenen Haus. Schon seit längerem plagt Urs die Frage, was mit dem Haus passiert, wenn er und Anna nicht mehr darin wohnen können. Sein Kollege Franz hat ihm erzählt, dass er das Haus längst an die Kinder verschenkt habe, sonst werde jenes im Alter zur Bezahlung von Pflegekosten verkauft. Anna hat dagegen von ihrer Freundin Maria gehört, dass man keinesfalls das Haus den Kindern geben solle, sonst erhalte man später keine Ergänzungsleistungen (EL). Was sollen Urs und Anna tun?

Vorab ist festzuhalten, dass die Übergabe eines Hauses an die Kinder verschiedene Rechtsgebiete (Sachen-, Erb-, Steuer- und Sozialversicherungsrecht) betrifft. Was erbrechtlich Sinn ergibt, kann aus sozialversicherungsrechtlicher Sicht (Stichwort EL) nachteilig sein. Im Folgenden werden die Grundzüge der Auswirkungen bezüglich eines späteren Antrags auf EL erläutert. Auf die komplexen Berechnungen und Spezialfälle wird in diesem Beitrag aus Platzgründen nicht eingegangen.

Schenkung des Hauses

Eine Schenkung des Hauses wird bei einer späteren EL-Anmeldung berücksichtigt. Bei der Berechnung der EL werden die Ausgaben der Person ihren Einnahmen gegenübergestellt; bei einem Ausgaben-Überschuss werden EL ausgerichtet. Ein Prozentsatz des Schenkungsbetrages (10 bis 20 Prozent) wird aber auf der Einnahmen-Seite fiktiv als Einnahmen aufgeführt. Das kann zur Folge haben, dass auf dem Papier ein Einnahmen-Überschuss entsteht, in Wirklichkeit aber ein Ausgaben-Überschuss besteht.

Der für die EL-Berechnung relevante Schenkungsbetrag ist heute der amtliche Wert des Grundstücks, multipliziert mit dem Faktor 1,25, abzüglich der von den Kindern übernommenen Hypothekarschulden und des Kapitalwertes eines Wohnrechts oder einer Nutzniessung. Dieser Betrag verringert sich jährlich um 10'000 Franken. Je länger die Schenkung im Zeitpunkt der EL-Anmeldung zurückliegt, desto kleiner ist der Betrag, der als fiktive Einnahme berücksichtigt wird.

Sozialhilfe beantragen

Falls wegen der Schenkung keine bzw. weniger EL ausgerichtet werden und die Ehegatten von Allmen die Pflegekosten nicht bezahlen könnten, kann Sozialhilfe beantragt werden. Bevor jene ausgerichtet wird, klärt die Behörde ab, ob nicht allenfalls die Kinder einen Beitrag leisten müssen (Verwandtenunterstützung). Die Kinder müssten aber in «günstigen Verhältnissen» leben (abhängig insbesondere von deren Einkommen), ansonsten besteht keine gesetzliche Pflicht zur Unterstützung der Eltern.

Wenn das Haus nicht den Kindern geschenkt wird, gibt es bei der EL keine Aufrechnung eines Schenkungsbetrages. Falls aufgrund hoher Pflegekosten die Einnahmen der Ehegatten von Allmen (bspw. AHV, Pensionskasse, EL) aber gleichwohl nicht ausreichen, um die Kosten zu decken, muss das Vermögen aufgebraucht und allenfalls das Haus verkauft werden zur Finanzierung der Pflegekosten.

Zudem müssen seit dem Jahr 2021 die Erben des verstorbenen EL-Bezügers die EL zurückzahlen, wenn das Nachlassvermögen des Verstorbenen höher als 40'000 Franken ist. Dies kann dazu führen, dass die Erben zwar das Haus erhalten, aber dann verkaufen müssen, um die EL des Verstorbenen zurückzahlen zu können.

Wer hat nun recht, Franz oder Maria? Dies kann nicht pauschal beantwortet werden; beide Varianten haben Vor- und Nachteile. Zusätzlich zur EL sind noch erb- und steuerrechtliche Aspekte zu beachten. Zu empfehlen ist, dass man sich über seine eigene Situation genau Gedanken macht und sich dann durch einen Notar oder eine Notarin beraten lässt.

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