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So regeln Sie Ihre Erbschaft richtig – Tipps aus einem bernischen Notariat

Wer soll eines Tages Ihr Erbe antreten? Was tun, wenn eine Erbschaft überschuldet ist? Der Verband Bernischer Notare erklärt, wie Sie Freunde oder Organisationen als Erben einsetzen und welche Rechte Sie bei der Ausschlagung einer Erbschaft haben.

Michelle Trafelet, MLaw, Rechtsanwältin und Notarin, Advokatur, Notariat und Mediation Trafelet, Interlaken, erklärt mit einfachen Beispielen komplexe Fragen.
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Durch ein Testament oder einen Erbvertrag können Sie grundsätzlich jede Person oder Organisation zu Ihrem Erben machen – solange die Erbeinsetzung klar formuliert ist und die Pflichtteile gesetzlicher Erben gewahrt bleiben. Neben Privatpersonen können auch juristische Personen, wie gemeinnützige Organisationen, als Erben eingesetzt werden.

Eine Erbeinsetzung kann auf drei Arten erfolgen: durch ein notarielles Testament, einen notariell beurkundeten Erbvertrag oder ein handschriftliches Testament.

Handschriftliches Testament: Worauf Sie achten sollten

Bei einem handschriftlichen Testament ist es wichtig, die Formvorschriften zu befolgen, insbesondere die vollständige Handschriftlichkeit. Andernfalls ist das Testament ungültig. Zudem sollte sichergestellt sein, dass das Testament nach Ihrem Tod gefunden wird. Ein notariell beurkundetes Testament bietet hier mehr Sicherheit, sowohl inhaltlich als auch formell.

Erbschaft ausschlagen: Wann und wie?

Jeder Erbe hat das Recht, eine Erbschaft auszuschlagen. Die Ausschlagung muss innerhalb einer bestimmten Frist schriftlich und unterzeichnet beim zuständigen Notariat eingereicht werden.

Da mit einer Erbschaft nicht nur Rechte, sondern auch Pflichten übergehen – also neben Guthaben auch Schulden vererbt werden – kann es in bestimmten Fällen sinnvoll sein, die Erbschaft auszuschlagen, insbesondere wenn anzunehmen ist, dass sie überschuldet ist.

Frist und Folgen der Ausschlagung

Zur Ausschlagung berechtigt ist jede Person, der eine Erbschaft zugefallen ist. Die Frist beträgt in der Regel drei Monate: Für gesetzliche Erben beginnt sie mit der Kenntnis des Todes des Erblassers, für eingesetzte Erben mit der amtlichen Mitteilung der letztwilligen Verfügung.

Wichtig: Das Recht auf Ausschlagung entfällt, wenn sich der Erbe in die Erbschaft „einmischt“. Jede Handlung, die über die blosse Verwaltung des Nachlasses hinausgeht, gilt als Annahme der Erbschaft und lässt das Ausschlagungsrecht erlöschen. Bei Unsicherheiten ist es empfehlenswert, ein Notariat hinzuzuziehen.

Die Autorin hat diesen Text in Zusammenarbeit mit dem Verband bernischer Notare erstellt. Die Berner Notare garantieren unabhängige Rechtsberatung und massgeschneiderte Lösungen im juristischen Lebensalltag – auch online

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Dieser werbliche Beitrag wurde vom Verband bernischer Notare erstellt. Er wurde von Commercial Publishing, der Unit für Content Marketing, die im Auftrag von 20 Minuten und Tamedia kommerzielle Inhalte produziert, für die Publikation aufbereitet, wobei die Haftung für Inhalte (Wort, Bild) und externe Links beim Verband bernischer Notare liegt.